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18.06.04

Eltern erkrankter Schüler finden Hilfe:

Verwaltungsgericht ebnet Weg an unbelastete Schulen

Verwaltungsgericht Aachen erkennt im Eilverfahren Gesundheit von Kindern als vorrangig zu schützendes Gut an.

In dem seit Jahren anhaltenden erbitterten Streit zwischen Eltern erkrankter Kinder, erkrankten Lehrern und der zuständigen Verwaltung um die Entfernung eines mit lösemittelhaltigem Kleber verlegten Fußbodenbelages im Gebäude des Schulzentrums in Nideggen/Eifel , haben Eltern im Interesse ihrer Kinder mit Datum vom 27.5.04 und 04.06.04 einen Beschluss auf Einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Aachen erreicht.

Ihre Kinder dürfen jetzt aus gesundheitlichen Gründen einen Schulwechsel vornehmen.

Den Schülern wurden von ihren behandelnden Ärzten u.a. Übelkeit, Schwindel, Mattigkeit, Motivations- und Leistungsverlust, häufiges Nasenbluten, häufige Infekte, Konzentrationsstörungen, Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis, Merkfähigkeitsprobleme und vorher nicht vorhandenes aggressives Verhalten sowie durch Laborwerte nachgewiesene Störungen des Immunsystems attestiert. Die Ärzte führten die Symptome mit " an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auf die Belastung durch das Schulgebäude zurück.

Nachdem der Antrag auf Umschulung an eine andere Schule vom aufnehmenden Schulleiter im Auftrag der zuständigen Bezirksregierung zunächst abschlägig beschieden wurde, dürfen die betreffenden Schüler nun per Gerichtsbeschluss aus gesundheitlichen Gründen doch an diese Schule wechseln. Das Gericht, stellte in diesem Fall die gesundheitlichen Folgen von Schadstoffbelastungen in Schulgebäuden sowie die Glaubwürdigkeit von Eltern und behandelnden Ärzten in den Vordergrund seiner Entscheidung, nachdem es vorher klargestellt hatte, dass es kein gesetzliches Erfordernis für eine amtsärztliche Bescheinigung in diesem Zusammenhang zu erkennen vermochte. Es hat , indem es das Kindeswohl materiellen Gütern vorangestellt hat, die Gesundheit von Kindern als schützenswertes Gut anerkannt und seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

ZWAR REICHT IN DER REGEL EINE OFFENE BEURTEILUNGSLAGE NICHT ZUR GLAUBHAFTMACHUNG EINES ANSPRUCHES AUS.

HIER HAT ABER NACH AUFFASSUNG DER KAMMER AUSNAHMSWEISE ABWEICHENDES MIT BLICK DARAUF ZU GELTEN, DASS ES ZUM EINEN UM EINE NICHT UNERHEBLICHE BEEINTRÄCHTIGUNG DES SCHUTZGUTES DER GESUNDHEIT BEI EINEM KIND GEHT.

Weiterhin wird ausgeführt:

DIE ANTRAGSSTELLER BESITZEN DES WEITEREN DEN ERFORDERLICHEN ANORDNUNGSGRUND , DENN ANGESICHTS DES BEVORSTEHENDEN SCHULJAHRESENDES UND DER DAMIT VERBUNDENEN ERTEILUNG EINES VERSETZUNGSRELEVANTEN ZEUGNISSES ERSCHEINT ES NOTWENDIG, DIE AUSGESPROCHENE EINSTWEILIGE ANORDNUNG ZU ERLASSEN

Im Zusammenhang mit dem seit Jahren erbittert geführten Streit um Sanierung der in Rede stehenden Räume sind bereits mehrere Strafanträge wegen Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung gegen die Verantwortlichen anhängig. Die Staatsanwaltschaft ermittelt seit dem Jahr 2001.

Quelle: Beschluss des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 27.05.04

Zusammenfassung: Dagmar v.Lojewski-Paschke, AG Innenraumschadstoffe und Gesundheit, Bereich Schulen im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU e.V.)